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Der Straftatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung (
271 StGB) ist in der Rechtswissenschaft bislang kaum untersucht und begegnet insbesondere in Bezug auf den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) erheblichen Bedenken. Dass dies auch zu Schwierigkeiten in der Praxis führt, hat das »Dieselgate« um die Manipulation von Kfz-Abgaswerten gezeigt. Die Arbeit greift diese Bedenken auf und unterzieht
271 StGB insofern erstmals einer grundlegenden rechtlichen Prüfung. Der Fokus liegt auf der besonderen Beweiskraft für und gegen jedermann. Die Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG auf dieses Merkmal wird bejaht und die Vorschrift als Blankett-Straftatbestand eingeordnet. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtliche Grenzen setzt, innerhalb derer
271 StGB aber (noch) bestimmt ist. Zugleich stellt die Arbeit Kriterien auf, die
271 StGB bestimmbar machen und einen rechtssicheren und verfassungskonformen Umgang mit der Vorschrift in der Praxis ermöglichen.
List of contents
A. EinleitungAnlass der Untersuchung - Fokus und Gang der UntersuchungB. Mittelbare Falschbeurkundung (
271 StGB)Überblick über die Vorschrift und ihren Kontext - Öffentliche Urkunde bei
271 StGB - Besondere Beweiskraft für und gegen jedermann - Fazit und Vorgabe für das weitere VorgehenC. Art. 103 Abs. 2 GGNullum crimen, nulla poena sine lege (Gesetzlichkeitsprinzip) - Ratio legis des Art. 103 Abs. 2 GG - Nullum crimen sine lege certa: BestimmtheitsgebotD. Bestimmtheit des
271 StGB
271 StGB und die besondere Beweiskraft - (noch) lex certa? - Anwendbarkeit des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes - Normstruktur des
271 StGB - Bestimmtheit des
271 StGB im EinzelnenE. Bestimmbarkeit des
271 StGBTatmittel der öffentlichen Urkunde - Ausfüllung der besonderen Beweiskraft bei
271 StGB - Annex:
271 StGB und das VerwaltungsrechtF. FazitZusammenfassung in Thesen - Rückblick auf den Anlass dieser Untersuchung - Ausblick
About the author
David Adamaszek studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und der Waseda University in Tokio mit Schwerpunkt im (Wirtschafts-)Strafrecht. Anschließend absolvierte er einen Masterstudiengang in Kriminologie an der University of Cambridge. Die Promotion erfolgte an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Für sein Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg war er u.a. der Staatsanwaltschaft Hamburg, einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt (White Collar), dem Bundesministerium der Finanzen (Referat zur Bekämpfung von Geldwäsche) und dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen. Ab April 2025 ist er als Richter am Landgericht Hamburg tätig.